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   OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 6 A 3.17   

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https://dejure.org/2018,23298
OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 6 A 3.17 (https://dejure.org/2018,23298)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.07.2018 - 6 A 3.17 (https://dejure.org/2018,23298)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 6 A 3.17 (https://dejure.org/2018,23298)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 42 Abs 2 VwGO, § 366 DBO
    Schallschutzvorkehrungen für kombiniert genutzte Wohn- und Schlafräume, für Wohnraum mit Hauseingangsbereich und Wohnküche

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 42 Abs 2 VwGO, § 366 DBO, § 47 Abs 1 BauO BE, § 48 BauO BE
    Flughafen Berlin-Brandenburg (BER); Tagschutz- und Nachtschutzgebiet; passiver Schallschutz; planfestgestellte Lärmschutzauflage; Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für Wohn- und Schlafzimmer; objektive Eignung als Aufenthaltsraum; Baugenehmigung; lichte Raumhöhe; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    BER: Schallschutz für Wohnküche, Wohndiele und Wintergarten

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 6 A 3.17
    Dies entspricht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007, wonach Küchen, in denen zugleich die Mahlzeiten eingenommen werden oder die im Übrigen dem Wohnen und damit einer Mischnutzung dienen, für den in der TA Lärm geregelten Schutz vor Außenlärm den Wohnräumen gleichzustellen sind (vgl. Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209, juris Rn. 25).

    Sie werden ähnlich wie Bäder und Aborte als laute Räume eingeordnet, die selbst Geräusche durch Wasser- und Abwasserleitungen und andere Geräte verursachen (vgl. Anmerkung 1 und 2 zu Nr. 4.1 der DIN 4109 (1989); BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209, juris Rn. 24).

  • LG Berlin, 05.03.2014 - 65 S 481/12

    Mieter kann die Betriebskostenabrechnung nicht pauschal bestreiten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 6 A 3.17
    Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob eine Küche im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete das Wohnwertmerkmal "Wohnküche" erfüllt (vgl. dazu LG Berlin, Urteil vom 5. März 2014 - 65 S 481/12 - juris Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 6 A 13.17

    Schallschutzvorkehrungen für einen Wintergarten und ein Kinderzimmer im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 6 A 3.17
    cc) Für die Bewertung der Küche als Wohnküche spricht schließlich, dass die Beklagte in dem Parallelverfahren OVG 6 A 13.17 die Küche nachträglich als anspruchsberechtigt anerkannt hat.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 6 A 4.17

    Schallschutzvorkehrungen gegen Fluglärm - Esszimmer- und Hauseingangsbereich,

    Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob eine Küche im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete das Wohnwertmerkmal "Wohnküche" erfüllt (Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 - juris Rn. 40).

    Die Regelung in Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB nimmt damit nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus (Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 - juris Rn. 24).

    Im Übrigen haben die Lärmbetroffenen die Möglichkeit, einen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechenden Raum entweder durch Einholung einer Genehmigung der Abweichung im Nachhinein zu legalisieren oder für den Fall, dass die Unterschreitung der (ursprünglich vorhandenen) lichten Raumhöhe lediglich auf nachträgliche, die Statik des Gebäudes nicht beeinträchtigende Einbauten wie etwa einen Fußbodenaufbau zurückzuführen ist, eine schriftliche Bescheinigung der zuständigen Bauordnungsbehörde vorzulegen, aus der sich - auch für die Flughafengesellschaft - verbindlich ergibt, dass die Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht zum Anlass für ein bauordnungsrechtliches Einschreiten genommen wird (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 - juris Rn. 28).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 6 A 12.16

    BER: Einzelfragen zum Schallschutz

    Die Regelung in Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB nimmt damit nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus (Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 -, Rn. 24 bei juris).

    Im Übrigen haben die Lärmbetroffenen die Möglichkeit, einen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechenden Raum entweder durch Einholung einer Genehmigung der Abweichung im Nachhinein zu legalisieren oder für den Fall, dass die Unterschreitung der (ursprünglich vorhandenen) lichten Raumhöhe lediglich auf nachträgliche, die Statik des Gebäudes nicht beeinträchtigende Einbauten wie etwa einen Fußbodenaufbau zurückzuführen ist, eine schriftliche Bescheinigung der zuständigen Bauordnungsbehörde vorzulegen, aus der sich - auch für die Flughafengesellschaft - verbindlich ergibt, dass die Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht zum Anlass für ein bauordnungsrechtliches Einschreiten genommen wird (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 - Rn. 28 bei juris).

    Die Kläger haben keinerlei Unterlagen oder Fotografien vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Zwischendecke jederzeit ohne Beeinträchtigung der Statik des Gebäudes wieder beseitigt werden könnte und ihr daher keine maßgebliche Bedeutung zukäme (vgl. zu diesem Aspekt hinsichtlich eines nachträglich eingebauten Fußbodens: Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 -, Rn. 28 bei juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2022 - 6 A 7.21

    Anerkennung von Ansprüchen auf passiven Schallschutz gegen Fluglärm

    Diese Regelung nimmt nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus (Senatsurteile vom 9. April 2019 n- OVG 6 A 12.16 -, Rn. 29 und vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 -, Rn. 24).

    - OVG 6 A 3.17 - an.

  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1

    Mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 hat der Senat das Verfahren betreffend die Entscheidung über die Berechtigung der Klägerin auf Einsichtnahme in die nicht vollständig offengelegten Unterlagen der Signatur 200.899 von dem Ursprungsverfahren abgetrennt sowie zunächst unter dem Aktenzeichen 6 A 3.17 und zuletzt unter dem Aktenzeichen 6 A 8.20 geführt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 6 A 1.18

    Schallschutzvorkehrungen gegen Fluglärm für Arbeitszimmer im Dachgeschoss und

    Die Regelung in Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB nimmt damit nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus (Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 - juris Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2021 - 6 A 1.20

    Flughafen BER; Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen; Tagschutzziel; Schallschutz

    Ob ein Gebäude rechtmäßig errichtet ist und genutzt wird, richtet sich zunächst nach dem Inhalt der Baugenehmigung bzw. den dieser zugrunde liegenden Angaben in den Bauvorlagen (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 - juris Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2023 - 6 A 10.22

    Flughafen Schallschutzprogramm BER - Kein Schallschutz für abweichend von der

    Die Regelung in Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB nimmt damit nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus (Senatsurteile vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 -, juris Rn. 24 und vom 9. April 2019 - OVG 6 A 12.16 -, juris Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 - 6 A 5.22

    Baulicher Schallschutz bei abweichend von der Baugenehmigung errichteten, zu

    Die Regelung in Ziffer 5.1.7 Nr. 7 PFB nimmt damit nicht nur Schwarzbauten insgesamt, sondern auch im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorgaben errichtete und nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Räume aus der Verpflichtung der Vorhabenträgerin zur schalltechnischen Ertüchtigung aus (Senatsurteile vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 3.17 -, juris Rn. 24 und vom 9. April 2019 - OVG 6 A 12.16 -, juris Rn. 29).
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